BGH Beschluss v. - V ZR 178/19

Beiordnung eines Notanwalts: Zu vertretende Mandatsbeendigung bei gewünschtem Vortrag nicht entscheidungserheblicher Gesichtspunkte durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt

Gesetze: § 78b ZPO

Instanzenzug: LG München I Az: 1 S 2812/18 WEG Urteilvorgehend Az: 484 C 9773/14 WEGnachgehend Az: V ZR 178/19 Urteilnachgehend Az: V ZR 178/19 Beschluss

Gründe

I.

1Der Kläger ist Revisionsbeklagter. Auf die Revision der Beklagten hat er - vertreten durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - erwidert. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zugleich hat er die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den bestimmt. Mit Schriftsatz vom hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter Niederlegung des Mandats weisungsgemäß beantragt, die Schriftsatzfrist zu verlängern und den Verkündungstermin zu verlegen, weil der Kläger sich anderweitig vertreten lassen wolle. Diesen Antrag hat die Vorsitzende zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom beantragt der Kläger nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts nebst angemessener Fristverlängerung.

II.

21. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist zurückzuweisen.

3a) Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom - V ZR 253/13, juris Rn. 1; , WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Mandatsbeendigung jedenfalls dann durch die Partei zu vertreten, wenn diese auf schriftsätzlichen Ausführungen besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind. Dann könnte ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt nämlich sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme evident unerheblicher Ausführungen nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 292/14, juris Rn. 5).

4b) Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der von dem Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch und der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Titel. Insoweit hat der Kläger in zweiter Instanz obsiegt; dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Die von dem Kläger genannten Gesichtspunkte, die er über die bereits vorliegende Revisionserwiderung hinaus durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vortragen lassen möchte, sind offenkundig nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger zu dem auf das Verfahren vor dem Amtsgericht München (Az. 484 C 6794/13 WEG) bezogenen Teil seines Rückzahlungsanspruchs ergänzend Stellung nehmen möchte, hat der Senat seine darauf bezogenen Ausführungen geprüft; diese sind rechtlich teils unerheblich, teils unzutreffend, weshalb sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht geweigert hat, einen entsprechenden Schriftsatz zu verfassen. Eine (hilfsweise) Berücksichtigung der durch das Berufungsgericht verneinten Schadensersatzansprüche kommt nicht in Betracht. Erst recht scheidet die Einbeziehung weiterer Ansprüche aus, die Gegenstand anderer Gerichtsverfahren sind. Die behaupteten Verfahrensmängel, deren Klärung der Kläger erreichen möchte (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom - V ZB 108/18, MDR 2019, 757 f.), betreffen nicht das vorliegende Verfahren.

52. Infolgedessen besteht auch kein Grund für eine Verlängerung der Schriftsatzfrist. Eine Verlegung des Verkündungstermins kommt nicht in Betracht, weil es an einem erheblichen Grund i.S.v. § 227 ZPO fehlt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:080720BVZR178.19.0

Fundstelle(n):
HAAAH-62482