BMF - IV C 3 - S 2499/20/10002 :001

Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge; Bestimmung von Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze (§ 99 Absatz 1 EStG)

Bezug: BStBl 2007 I S. 700

Aufgrund des § 99 Absatz 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen. Diese werden auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de) veröffentlicht (vgl. mein Schreiben vom ).

Es ist notwendig, die amtlich vorgeschriebenen Datensätze anzupassen.

Beiliegend übersende ich Ihnen die geänderten Datensätze mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Ich bitte, Ihre Dokumente im Internet auf Ihrer Homepage entsprechend anzupassen.

Im Auftrag
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Anlage: Geänderte Datensätze Datei öffnen

BMF v. - IV C 3 - S 2499/20/10002 :001

Fundstelle(n):
EAAAH-62295