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FG Hessen  v. - 4 K 1112/18

Gesetze: KStG § 8 Abs. 7; KStG § 8 Abs. 8; KStG § 4 Abs. 6; KStG § 8 Abs. 9; AEUV Art. 107

Begründung einer Organschaft im Rahmen der Spartenrechnung bei gleichartigen Tätigkeiten

Leitsatz

  1. Die Begründung einer Organschaft im Rahmen der Spartenrechnung führt nicht zu einer neuen Sparte, sondern die Organgesellschaft rückt anstelle der bislang gehaltenen Beteiligung an dieser Gesellschaft in die bisherige Sparte ein.

  2. Die Aufnahme von anderen nicht gleichartigen Tätigkeiten führt zur Begründung einer neuen Sparte, so dass die bisherige Sparte insoweit nicht fortgeführt und die vorhandenen Verlustvorträge eingefroren werden.

  3. Zu den gleichartigen Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 9 S. 3 KStG sind die nach § 4 Abs. 6 KStG zusammenfassbaren Konstellationen zumindest dann zu zählen, wenn die Zusammenfassung der Tätigkeiten, wie bei der Verkehrs- und der Versorgungstätigkeit zwingend ist.

  4. Allein das Halten einer Beteiligung kann weder als eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 9 S. 1 KStG angesehen werden noch begründet das Halten einer Beteiligung einen Betrieb gewerblicher Art.

  5. Im Fall der zwingenden Zusammenfassung von Verkehr und Versorgung zu einer Sparte schließt § 8 Abs. 9 S. 3 KStG die Nutzung bereits bestehender Verlustvorträge aus Verkehrstätigkeiten auch dann nicht aus, wenn eine Versorgungstätigkeit erst später aufgenommen wird.

  6. Die Begründung einer Organschaft führt zu einer dem Organträger zuzurechnenden Tätigkeit. Mit Begründung der Organschaft nimmt der Organträger eine von der Organgesellschaft betriebene Versorgungstätigkeit auf, was jedoch nicht zur Begründung einer neuen Sparte führt, da bereits eine zwingend zusammenfassende Sparte Verkehr/Versorgung existiert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2021 S. 28 Nr. 1
FAAAH-58742

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Hessen v. 06.04.2020 - 4 K 1112/18

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