BGH Beschluss v. - VII ZR 111/19

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid: Hinreichende Individualisierung des Anspruchs

Gesetze: § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO

Instanzenzug: Az: 3 U 1498/18vorgehend LG Mainz Az: 3 O 60/17

Gründe

I.

1Die Klägerin begehrt von der Beklagten - der Bundesrepublik Deutschland - Restwerklohn in Höhe von 677.347,64 €.

2Die Beklagte beauftragte die Klägerin unter dem mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten für die Kindertagesstätte Gebäude     , V.      , K.          mit einem Auftragsvolumen von 1.072.757,54 € netto. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Der Kopf des Auftragsschreibens enthielt den Hinweis, bei der Rechnungsausstellung die Auftrags-nummer "09A0634" anzugeben.

3Im Verlauf der Baumaßnahme kam es zu insgesamt 29 Nachträgen. Nachdem die Leistungen der Klägerin am unter Vorbehalt näher bezeichneter Mängel abgenommen worden waren, erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung unter dem über einen Gesamtbetrag von 2.080.970,07 €. Die Beklagte kürzte die Rechnungssumme mit der ersten Schlussrechnungsprüfung auf 1.399.834,78 €, die der Klägerin unter dem übermittelt wurde. Unter dem erhob die Klägerin gegen die Schlussrechnungsprüfung Widerspruch. Mit der daraufhin durchgeführten zweiten Schlussrechnungsprüfung kürzte die Beklagte die Rechnung der Beklagten auf 1.403.622,93 € und zahlte den nach ihren Berechnungen unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschläge sich ergebenden Restbetrag von 3.788,15 € an die Klägerin.

4Am hat die Klägerin gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 677.347,64 € beantragt. In dem Antrag hat sie die geltend gemachte Hauptforderung mit "Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gemäß Restforderung aus Schlussrechnung SR 7804716 vom " bezeichnet. Die Bezeichnung "SR 7804716" entspricht der Rechnungsnummer der von der Klägerin gestellten Schlussrechnung.

5Der am erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am zugestellt worden. Das Amt für B.        hat der Klägerin mit Schreiben vom mitgeteilt, die Forderung könne ohne Nennung der Baumaßnahme nicht zugeordnet werden. Nachdem die Klägerin weitere Angaben nachgereicht hat, hat die Beklagte am Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.

6Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klageforderung unter anderem mit der Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, der Mahnbescheid sei nicht hinreichend konkretisiert. Aufgrund der in dem Mahnbescheid allein mitgeteilten Schlussrechnungsnummer hätte die Klageforderung einem Bauvorhaben nicht zugeordnet werden können, da die Klägerin in dem Zeitraum von 2010 bis 2013 - was unstreitig ist - insgesamt 16 unterschiedliche Baumaßnahmen für die Beklagte in R.            realisiert habe.

7Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zustellung eines Mahnbescheides gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB den Lauf der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur hemme, wenn der Anspruch gemäß den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden sei. Dies erfordere, dass die bezeichnete Forderung Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen könne, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht werde, damit er beurteilen könne, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen wolle. Die zweite Voraussetzung liege nicht vor. Aufgrund der Umstände des Falles habe die Beklagte die im Mahnbescheid bezeichnete Forderung nicht zuordnen können. Angegeben sei allein die Rechnungsnummer der Klägerin. Angesichts der insgesamt 16 verschiedenen Bauvorhaben, die die Klägerin für die Beklagte in R.            im Zeitraum von 2010 bis 2013 realisiert habe, hätte dies eine Zuordnung nicht ermöglicht.

8Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es erwäge, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat das Berufungsgericht der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum eingeräumt.

9Nach Zustellung des Hinweisbeschlusses sind die Streithelfer der Klägerin - die Rechtsanwälte, die sie außergerichtlich und im Mahnverfahren gegenüber der Beklagten vertreten hatten - dem Rechtsstreit beigetreten und haben innerhalb der vom Berufungsgericht gesetzten Frist auf den Hinweisbeschluss erwidert. In dieser Erwiderung haben die Streithelfer der Klägerin vorgetragen, dass der Streithelfer zu 1 der beim Amt für B.        R.            zuständigen Referentin im Justiziariat, Frau L.   , am eine E-Mail unter dem Betreff "Bauvorhaben Renovierung Kindertagesstätte, Geb.     , K.                  " mit folgenden Inhalt geschrieben habe:

10Diesen Vortrag hat sich die Klägerin im beim Berufungsgericht am eingegangenen Schriftsatz zu Eigen gemacht und vorgetragen, die E-Mail vom sei ihr "bisher nicht bewusst" gewesen.

11Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.

II.

12Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

131. Das Berufungsgericht hat, soweit es für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung ist, ausgeführt:

14Das Gesetz fordere, bereits im Mahnantrag eine Individualisierung des Anspruchs so vorzunehmen, dass unmittelbar aufgrund der Angaben im Mahnbescheid die Forderung zugeordnet werden könne. Dass die Angaben der Klägerin im Mahnbescheid der Beklagten nicht ermöglicht habe, die geltend gemachte Forderung einem Bauvorhaben zuzuordnen, zeige sich an der Nachfrage des Amtes für B       . Es habe in den Händen und im Risikobereich der Klägerin gelegen, ihre Forderung unmissverständlich einem Rechtsverhältnis zuzuordnen und so der Beklagten ohne Weiteres die Prüfung der Berechtigung zu ermöglichen.

15Die Erkennbarkeit der Forderung lasse sich auch nicht aufgrund der erstmals vorgelegten E-Mail vom , zu der die Beklagte noch nicht Stellung genommen habe und deren zweitinstanzliche Vorlage im Falle eines Bestreitens ohnehin nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert wäre, herleiten. Denn das Problem der unmittelbaren Erkennbarkeit der Forderung werde hierdurch nicht behoben.

162. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die E-Mail des Streithelfers zu 1 der Klägerin vom an die zuständige Referentin im Justiziariat des Amtes für B.        habe keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung, beruht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

17a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht ( Rn. 17 m.w.N. - BauR 2020, 1032 = NZBau 2020, 290).

18b) Diesen Maßstäben genügt der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht.

19aa) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren die Verjährung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, setzt die Hemmung der Verjährung voraus, dass der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss deshalb Grundlage eines Vollstreckungstitels sein können und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (, BauR 1993, 225, juris Rn. 14; Urteil vom - VIII ZR 46/07 Rn. 13, NJW 2008, 1220; vgl. auch Beschluss vom - VIII ZR 217/16 Rn. 12, BauR 2017, 1406). Damit der Schuldner beurteilen kann, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht, muss er im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet (, BauR 1993, 225, juris Rn. 17; Urteil vom - VIII ZR 46/07 Rn. 13, NJW 2008, 1220). Wann dieser Anforderung genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (, BauR 1993, 225, juris Rn. 14; Urteil vom - VIII ZR 46/07 Rn. 13, NJW 2008, 1220).

20bb) Die Besonderheit des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses besteht zunächst darin, bei der Beklagten die zuständige Stelle zu definieren, die für die Prüfung des Mahnbescheids und damit die Zuordnung der geltend gemachten Forderung zuständig war. Nach dem Behördenaufbau der Beklagten ist dies die zuständige Stelle im Amt für B.        . Diese Stelle ist dasjenige Referat, das für den Anspruch der Klägerin aus der Schlussrechnung vom zuständig war und im Rahmen dieses Referates die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter.

21Nach dem - vom Berufungsgericht nicht als präkludiert zurückgewiesenen und daher schon deshalb dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legenden - Vortrag der Streithelfer auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts ist die zuständige Sachbearbeiterin beim Amt für B.        die im Justiziariat tätige Referentin Frau L.    gewesen. Diese Referentin war nach dem Inhalt der E-Mail für sämtliche Streitigkeiten der Klägerin mit der Beklagten zuständig. Damit haben die Streithelfer der Klägerin im Kern vorgetragen, durch die E-Mail vom sei die zuständige Mitarbeiterin des Amtes für B.        in der Lage gewesen, die im etwa zwei Wochen später zugestellten Mahnbescheid bezeichnete Forderung unmittelbar zuzuordnen.

22Nach diesem Vortrag genügten die Angaben im Mahnbescheid den Erfordernissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

23cc) Indem das Berufungsgericht aufgrund des Erfordernisses der "unmittelbaren Erkennbarkeit" ohne nähere Begründung die E-Mail vom als rechtlich unerheblich bewertete, hat es den Kerngehalt des Vortrags der Streithelfer der Klägerin zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits nicht beachtet. Die Begründung des Berufungsgerichts lässt nur den Schluss zu, dass es allenfalls den äußeren Wortlaut der E-Mail, aber nicht den Sinn des Vortrags der Streithelfer der Klägerin erfasst hat.

243. Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör beruht der angefochtene Beschluss. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei gebotener Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

254. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

26a) Sollte die Beklagte den Vortrag zur E-Mail vom bestreiten, wird das Berufungsgericht seine Auffassung, der Vortrag sei nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO - ohne Weiteres - präkludiert, zu überdenken haben. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Die Klägerin hat der Sache nach vorgetragen, von der E-Mail ihrer damaligen Rechtsanwälte keine Kenntnis gehabt zu haben. Das erscheint aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht unwahrscheinlich, da der Streithelfer zu 1 der Klägerin mit der E-Mail vom das gute bilaterale Verhältnis zur Sachbearbeiterin bei der Beklagten nicht gefährden wollte und auch ansonsten kein Anlass ersichtlich ist, diese E-Mail an die Klägerin weiterzuleiten.

27b) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht des Weiteren Gelegenheit, seine Rechtsauffassung zu überdenken, der geltend gemachte Anspruch der Klägerin sei nicht nach § 203 BGB gehemmt gewesen.

28aa) Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff "Verhandlungen" weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht ( Rn. 16, BGHZ 182, 76; Beschluss vom - V ZR 110/11 Rn. 2).

29Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf welche das Berufungsgericht Bezug genommen hat, fand nach der ersten Schlussrechnungsprüfung der Beklagten eine Korrespondenz der Parteien statt, die in dem Widerspruch der Klägerin vom mündete. Auf diesen Widerspruch hin stellte die Beklagte das endgültige Prüfungsergebnis auf 1.403.622,93 € fest. Soweit das Berufungsgericht hierzu meint, die Beklagte habe nicht nach außen hin kundgetan, in Verhandlungen über die Forderung einzutreten, ein Schriftwechsel reiche dafür nicht, kann dies vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachvollzogen werden.

30bb) Das Berufungsgericht hat im Zurückweisungsbeschluss darauf hingewiesen, die Klägerin habe erstmals in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss die Hemmung der Verjährung angesprochen. Ob damit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, die Klägerin sei mit ihrem Hinweis auf § 203 BGB präkludiert, ist unklar. Der Senat weist deshalb vorsorglich darauf hin, dass eine solche Auffassung rechtlich unzutreffend wäre. Der Tatbestand der Hemmung der Verjährung ist nicht nur auf eine Einrede des Gläubigers hin zu berücksichtigen, sondern muss von Amts wegen auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts geprüft werden. Eine entsprechende Prüfung hätte deshalb bereits das Landgericht vornehmen müssen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:170620BVIIZR111.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 3653 Nr. 50
QAAAH-55766