Online-Nachricht - Montag, 10.08.2020

Schenkungsteuer | Nachweis für die Mindestbeteiligung einer Kapitalgesellschaft (FG)

Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErStG erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. Stimmrechtsbindungsverträge, mit den sich Gesellschafter untereinander verpflichten ihr Stimmrecht in der Gesellschaft nicht frei, sondern in einem bestimmten Sinne auszuüben (Poolvereinbarungen), bedürfen keiner Form ().

Hintergrund: Gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG gehören zum begünstigungsfähigem Vermögen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war (Mindestbeteiligung).

Für die sogenannte Poolvereinbarung gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG und RE 13b.6 Abs. 3 ErbStR ist die Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter (Poolmitglieder) bei der Berechnung der Mindestbeteiligungsquote maßgebend.

Sachverhalt: Die Mutter des Antragstellers übertrug diesem einen Anteil im Umfang von weniger als 5,95 % an der X GmbH. Bereits im Jahr 2004 hatte der Antragsteller Anteile an der Gesellschaft von seinem Großvater erworben. Auch sein Vater und sein Bruder besaßen Gesellschaftsanteile. Im Mai 2012 hatte der Vater des Antragstellers Anteile an seine Ehefrau sowie an den Antragsteller und dessen Bruder übertragen.

Das FA begründete eine Steuerfestsetzung damit, dass eine Steuerbefreiung für die Übertragung der GmbH-Anteile gem. § 13a ErbStG und § 13b ErbStG nicht in Betracht komme, da die Schenkerin zu weniger als 25 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar beteiligt gewesen sei (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Der Antragsteller beruft sich auf eine mündliche Poolvereinbarung gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i.V.m. RE 13b.6 Abs. 3 ErbStR. Eine Schriftformerfordernis sehe § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG für eine solche Regelung nicht vor.

Das FG lehnte den Antrag als unbegründet ab:

  • Der Gesetzeswortlaut sieht für die Poolvereinbarung nicht ausdrücklich ein Schriftformerfordernis vor. Zwar heißt in den Erbschaftsteuerrichtlinien (R E 13b.6 Abs. 6), die Poolvereinbarung kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus anderen schriftlichen Vereinbarungen ergeben und muss im Besteuerungszeitpunkt vorliegen. Das Gericht ist indes an eine solche Verwaltungsauffassung nicht gebunden.

  • In der Literatur wird vielfach auf ein Schriftformerfordernis abgestellt. Zum Teil wird indes aber auch darauf verwiesen, es ist zu Beweiszwecken ratsam, die Schriftform zu wählen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht.

  • Letztlich kann das FG die Entscheidung darüber dahingestellt lassen. Der Antragsteller hat nämlich bereits das tatsächliche Vorliegen einer solchen Poolvereinbarung nicht glaubhaft gemacht. Mittel der Glaubhaftmachung ist z.B. die Vorlage einer Versicherung an Eides Statt. Vorliegend verweist der Antragsteller lediglich auf Schriftsätze seines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren, in welchen behauptet wird, es habe entsprechende Vereinbarungen innerhalb der Familie gegeben. Weitere Umstände, wann genau, wo oder unter konkreter Beteiligung welcher Personen die Vereinbarungen geschlossen worden sein sollen, werden nicht vorgetragen. Es wird lediglich auf den zeitlichen Zusammenhang mit den erfolgten Übertragungen der Gesellschaftsanteile verwiesen. Darüber hinaus wird nichts vorgetragen, wodurch die behauptete Vereinbarung glaubhaft gemacht wird.

Hinweis

Der BFH entscheid 2019 in einem ähnlichen Fall (). Lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht vom 6.6.2019.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-55507