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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 116/15

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b

Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Gewährung eines präferentiellen Zolls

Leitsatz

1. Das Tatbestandsmerkmal "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK ist nicht auf irrtumskausale Verstöße beschränkt.

2. Verstöße, die sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Höhe der Einfuhrabgaben auswirken können, stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen.

3. Verstöße gegen einfuhrumsatzsteuerrechtliche Vorschriften - im Streitfall die Angabe des Verfahrenscodes 42 statt 40 bei der Zollanmeldung - stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen.

Fundstelle(n):
WAAAH-53742

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 06.05.2020 - 4 K 116/15

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