VwGO § 156
Teil IV: Kosten und Vollstreckung
16. Abschnitt: Kosten
§ 156 Anerkenntnis des Beklagten
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451