VwGO § 156

Teil IV: Kosten und Vollstreckung

16. Abschnitt: Kosten

§ 156 Anerkenntnis des Beklagten

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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CAAAA-76451