Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 2170-22-St 227

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Leasingverträgen

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I. Allgemeines

Ausgehend von der zu Leasingverträgen ergangenen BFH-Rechtsprechung (Grundsatzurteil vom , BStBl I 1979 S. 264) hat die Finanzverwaltung in den folgenden BMF-Schreiben (sog. Leasingerlasse) typisierende Regelungen zum Begriff, zur Abgrenzung, zur Frage der Zurechnung des Leasinggegenstandes und zur buch- und bilanzmäßigen Behandlung getroffen:

  • Ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (sog. Vollamortisationserlass für Mobilien) vom 19. April 1971, BStBl I 1971 S. 262,

  • Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungsleasingverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter (sog. Vollamortisationserlass für Immobilien) vom , BStBl I 1972 S. 188,

  • Steuerrechtliche Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber (sog. Teilamortisationserlass für Mobilien) vom , IV B 2 - S 2170 - 161/75,

  • Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisationsleasingverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter (sog. Teilamortisationserlass für Immobilien) vom , BStBl I 1992 S. 13.

Diese Leasingerlasse besitzen noch immer Gültigkeit und sind weiterhin für die Vertragsgestaltung und die einkommensteuerliche Behandlung entscheidend. Sie sind in Anhang 21 des Einkommensteuer-Handbuches abgedruckt. Nachfolgend werden lediglich Begriffsbestimmungen vorgenommen und im Übrigen wird auf die Regelungen in den Leasingerlassen verwiesen.

II. Begriffsbestimmungen

1. Vollamortisation

Bei Vollamortisationsverträgen (sog. „full-pay-out-Verträge“) decken die Leasingraten während der Grundmietzeit die Anschaffungskosten, sämtliche Nebenkosten (Vertrieb, Verwaltung, Finanzierungskosten) sowie einen Gewinnzuschlag des Leasinggebers. Als Grundmietzeit bezeichnet man den Zeitraum, während dessen bei vertragsmäßiger Erfüllung der Leasingvertrag von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann.

2. Teilamortisation

Bei Teilamortisationsverträgen (sog. „non-pay-out-Verträge“) wird - im Gegensatz zu Vollamortisationsverträgen - durch die in der Grundmietzeit gezahlten Leasingraten nur ein Teil der Investitionskosten des Leasinggebers abgedeckt. Teilamortisationsverträge sehen daher regelmäßig einen vertraglich vereinbarten Restwert vor, zu dem der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Grundmietzeit übernehmen kann. Die Leasingraten werden demgemäß auf Basis der Differenz zwischen den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Leasinggebers und dem im Leasingvertrag vereinbarten Rest(buch)wert ermittelt.

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - S 2170-22-St 227

Fundstelle(n):
ESt-Kartei ND EStG § 6 Karte Nr. 4.2
DStR 2020 S. 1739 Nr. 32
EStB 2020 S. 393 Nr. 10
ZAAAH-48888