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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 4 K 1789/18 EFG 2020 S. 704 Nr. 10

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Ausnahme von der zugrundeliegenden Typisierung bei der Ermittlung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG

Leitsatz

1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Aufzeichnungen mit Bleistift genügen diesen Anforderungen nicht.

2. Eine Ausnahme von der zugrunde liegenden Typisierung bei der Ermittlung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anhand einer Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002% des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer erfordert nicht zwingend die Angabe der genauen Tage (Datumsangabe), an denen der Steuerpflichtige die Arbeitsstätte aufgesucht hat. Der erkennende Richter muss den Verwaltungsvorgaben (BMF IV C 5 - S-2334 / 08 / 10010 vom ) nicht folgen, wenn er keinen Anlass sieht die Angaben im Fahrtenbuch in Zweifel zu ziehen.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 27
DStRE 2020 S. 905 Nr. 15
EFG 2020 S. 704 Nr. 10
KÖSDI 2020 S. 21806 Nr. 7
KÖSDI 2020 S. 21889 Nr. 9
YAAAH-46674

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 23.01.2020 - 4 K 1789/18

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