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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 2373/17

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 5 S. 1, KraftStG § 3 Nr. 5 S. 2, KraftStG § 3 Nr. 5 S. 3, KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, StVO § 35 Abs. 5a

Kfz-Steuerbefreiung für „Rettungsdienst” gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG: ausschließlich zur Durchführung eiliger Bluttransporte benutzte Fahrzeuge

Leitsatz

1. Unter „Rettungsdienst” im Sinne des § 3 Nr. 5 KraftStG fallen solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll. Hierunter fallen Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen. Insoweit ist grundsätzlich für die Auslegung des Begriffs „Rettungsdienst” gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG auch auf das Verkehrsrecht abzustellen (Anschluss an ).

2. Der von einer Rettungsdienst GmbH für eine Blutzentrale durchgeführte Transport von eilig benötigten Blutkonserven (zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen) fällt unter den Begriff des Rettungsdienstes im Sinne des § 3 Nr. 5 KraftStG. Sind Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar (im Streitfall: jeweils rot/weiß lackierte, mit reflektierenden Streifen an der Seite und auf allen Seiten mit dem Rot-Kreuz-Symbol und der Aufschrift „Deutsches Rotes Kreuz” versehene, an der Seite mit dem Wort „Rettungsdienst” beschriftete, über eine Blaulichtanlage und Martinshorn verfügende Fahrzeuge) sowie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst (im Streitfall: über eine für Bluttransporte ausreichende Ladekapazität verfügende, bauartbedingt für zügige Transportfahrten ausgelegte Fahrzeuge), und werden sie ausschließlich für eilige Bluttransporte genutzt, so sind sie nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit. Nicht steuerbefreit wäre der „Regeltransport” von Blut zur Versorgung von Einrichtungen mit einem Grundvorrat.

3. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG setzt nicht Umbau- und Anpassungsmaßnahmen voraus, die eine erhebliche Änderung der Konzeption des Fahrzeugs bewirken, eine sinnvolle Nutzung des Fahrzeugs für andere als steuerbegünstigte Zwecke ausschließen, somit dauerhaft sind und nicht mit geringem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden können (gegen , EFG 2009 S. 1338).

Fundstelle(n):
NAAAH-45496

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2019 - 13 K 2373/17

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