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NWB Nr. 14 vom Fach 29 Seite 815

Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

Zahlreiche Tätigkeiten hat der Gesetzgeber an diverse Prüfungen gebunden, so daß praktisch jedermann eine Prüfungssituation ”durchlitten” hat. Vielfach steht am Ende der Prüfung eine Entscheidung in Form einer Benotung der gezeigten Leistungen und eines Abschlußzeugnisses, das häufig genug über den weiteren Lebensweg bestimmt. Nicht nur Prüfungen in Schule, Universität, beruflichen Weiterbildungseinrichtungen, sondern auch eine Fahrprüfung können existentiell einschneidend sein. Bei Mißlingen einer solchen Prüfung stellt sich dann sogleich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Mißerfolg auf rechtlichem/gerichtlichem Wege korrigiert werden kann.

Art. 19 Abs. 4 GG ganratiert jedermann einen effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten. Indessen hat die Rechtsprechung speziell für die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen einen sog. Beurteilungsspielraum entwickelt, den manche - je nach Standpunkt - als ”Freibrief” für einen Prüfer empfinden. Denn der Beurteilungsspielraum führt zu einer eingeschränkten Kontrolle der Prüfungsentscheidung (I.). Dennoch zeigt sich bei näherer Betrachtung, daß eine Zone der Rechtlosigkeit hiermit nicht geschaffen wurde. ...

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