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NWB Nr. 37 vom Seite 3027 Fach 27 Seite 4549

Betriebsprüfung durch Sozialversicherungsträger

von Verwaltungsoberamtsrat Horst Marburger, Geislingen

Früher wurden den meisten Arbeitgebern (ArbG) von den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbetrag (Krankenkassen) Rechnungen gestellt. Dies hat sich im wesentlichen gewandelt. Heute errechnet i. d. R. der ArbG die Beiträge und führt sie an die zuständige Krankenkasse (KK) ab, die sie wiederum an die anderen Versicherungszweige weitergibt. Zunächst ist es der ArbG, der entscheidet, ob jemand zur KK angemeldet werden soll oder nicht (vgl. zum Meldewesen ausführlich NWB F. 27 S. 4069 ff.). In Zweifelsfällen wird der ArbG bei der Einzugsstelle zurückfragen. In sehr vielen Fällen bleiben aber Fragen offen, deren Vorhandensein nicht bemerkt wird.

Dies gilt natürlich auch, wenn es um die Beitragsberechnung geht. Der Gesetzgeber hat deshalb den Versicherungsträgern die Verpflichtung zur Überwachung auferlegt. Vorgeschrieben ist dies in § 28p Abs. 1 SGB IV. Danach prüfen die Rentenversicherungsträger (Landesversicherungsanstalten - LVA -, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA) bei den ArbG, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß ...

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