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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 195/15

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Interim-Manager für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 25.5.2010 bis zum 5.11.2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Fundstelle(n):
VAAAH-40301

Preis:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.07.2019 - L 8 R 195/15

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