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NWB Nr. 5 vom Fach 27 Seite 3647

Betriebsprüfung durch Krankenkassen

von Verwaltungs-Amtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Früher wurden den meisten ArbG von den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbetrag (Krankenkassen) Rechnungen gestellt. Dies hat sich im wesentlichen gewandelt. Heute errechnet i. d. R. der ArbG die Beiträge und führt sie an die zuständige Krankenkasse (KK) ab, die sie wiederum an die anderen Versicherungszweige weitergibt. Zunächst ist es der ArbG, der entscheidet, ob jemand zur KK angemeldet werden soll oder nicht (vgl. zum Meldewesen NWB F. 27 S. 3531 ff.). In Zweifelsfällen wird der ArbG bei der Einzugsstelle zurückfragen. In sehr vielen Fällen bleiben aber Fragen offen, deren Vorhandensein nicht bemerkt wird. Dies gilt natürlich auch, wenn es um die Beitragsberechnung geht. Der Gesetzgeber hat deshalb den Versicherungsträgern die Verpflichtung zur Überwachung auferlegt. Vorgeschrieben ist dies in § 28p Abs. 1 SGB IV. Danach überwachen die Einzugsstellen die Abgabe der Meldungen, die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie den Nachweis nach § 28f Abs. 3 SGB IV (vgl. dazu im einzelnen unter III, 2).

Gem. § 28 Abs. 8 SGB IV ist der BMA ermächtigt, durch Rechts-VO näheres z. B. über die Durchführung der Prüfungen zu bestimmen. A...

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