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FG Bremen Urteil v. - 2 K 87/19 (5)

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 52a Abs. 1, FGO § 52a Abs. 3, FGO § 52a Abs. 4, FGO § 55 Abs. 1 S. 1, FGO § 55 Abs. 2 S. 1, ZwWoStOG § 5 Abs. 2

Nur auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung, nicht aber auf § 52a FGO hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung zu einer Einspruchsentscheidung unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO

Zweitwohnungsteuer für eigengenutze Zweitwohnung in Bremerhaven: Ableitung der ortsüblichen Nettokaltmiete aus dem aktuellen örtlichen Mietspiegel zulässig

Leitsatz

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung zu einer Einspruchsentscheidung, die lediglich auf die Möglichkeit der „elektronischen” Erhebung der Klage, nicht aber auf § 52a FGO und die darin genannten Voraussetzungen hinweist, ist missverständlich gefasst und damit unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Hat der Steuerpflichtige infolge dieser Rechtsbehelfsbelehrung die Klage als PDF-Dokument in einem Anhang zu einer einfachen E-Mail an die Mailadresse …@egvp.de-mail.de gesandt, gilt für die Klageerhebung die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.

2. Die ortsübliche Nettokaltmiete für eine eigengenutzte Zweitwohnung im Sinne des § 5 Abs. 2 ZwWoStOG darf im Wege der Schätzung aus dem für das jeweilige Streitjahr gültigen offiziellen Mietspiegel der Stadt Bremerhaven abgeleitet werden (im Streitfall: Zweitwohnungsteuerfestsetzung für das Jahr 2017 auf Basis des amtlichen Mietspiegels 2017/18 für die Stadt Bremerhaven).

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 83 Nr. 3
LAAAH-37871

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FG Bremen, Urteil v. 27.11.2019 - 2 K 87/19 (5)

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