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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 3/17

Gesetze: UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) 1. Alt. ; UZK Art. 79 Abs. 3 Buchst. c) ; UZK Art. 250 Abs. 2 Buchst. c) ; UZK-DelVO Art. 136 Abs. 1 Buchst. a) ; UZK-DelVO Art. 139 Abs. 1 ; UZK-DelVO Art. 141 Abs. 1 ; UZK-DelVO Art. 214 ; UZK-DelVO Art. 215; UZK-DelVO Art. 216 ; UStG § 21 Abs. 2

Zollrecht: konkludente Überführung eines drittländischen PKW in die vorübergehende Verwendung durch Gebietsansässige

Leitsatz

1. Eine Person, die im EU-Zollgebiet ansässig ist, kann grundsätzlich drittländische Waren nicht konkludent in die vorübergehende Verwendung überführen.

2. Zollschuldner wird auch, wer hätte wissen müssen, dass ein Gebietsansässiger einen drittländischen PKW nicht konkludent in die vorübergehende Verwendung überführen kann.

3. Wird ein drittländischer PKW für eine Fahrt von Berlin nach Hamburg verwendet, ist der PKW umsatzsteuerrechtlich in den Wirtschaftskreislauf eingegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAH-37862

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 24.09.2019 - 4 K 3/17

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