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NWB Nr. 16 vom Seite 1297 Fach 24 Seite 2225

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen(VOB/A)

von Dr. Rainer Hartmann, Bonn/Berlin

- Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen -

I. Allgemeines

Die VOB Ausgabe 2000 hat umfangreiche Änderungen der VOB/A bewirkt. Maßgeblicher Anlass waren die Zulassung digitaler Ausschreibungen, Anpassungen an das Vergaberechtsänderungsgesetz und an das EG-Vergaberecht sowie die Fortentwicklung der Rechtsgrundlagen zur Korruptionsbekämpfung und anderer illegaler Praktiken im Baubereich.

Abschnitt 1 - unterhalb der Schwellenwerte - ist vom Rechtscharakter her lediglich eine Verwaltungsanweisung und entfaltet keine unmittelbare Rechtsaußenwirkung. Dies gilt auch für Vorschriften, die vorwiegend dem Schutz des Bieters dienen sollen, weshalb selbst im Falle der Überwälzung eines ungewöhnlichen Risikos auf einen Bieter vertragliche Haftungsansprüche unmittelbar aus der VOB/A nicht hergeleitet werden können (BGH, BauR 1992 S. 759; BGH, NJW 1994 S. 850). Die VOB/A kann allerdings, wenn sie zur Grundlage einer Ausschreibung gemacht wird, mittelbar Rechtswirkungen begründen, etwa Ansprüche aus culpa in contrahendo oder auf Gleichbehandlung im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung oder Konkretisierungen der Grundsätze von Treu un...

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