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FG Köln Urteil v. - 2 K 1950/15

Gesetze: EStg § 50a Abs 5; EStG § 50a Abs 1 S 1; EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f; EStG § 50d Abs 3; EG Art 56; DBA-Schweiz Art 12 Abs 1; EStG § 50a Abs 4

Steuerabzug

Freistellung vom Steuerabzug bei DBA

Leitsatz

Der Ausschlusstatbestand des § 50d Abs. 3 EStG ist nicht erfüllt, wenn eine Lizenzvergabe nicht lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt. Dieses ist der Fall, wenn der Lizenzgeber auch die den Lizenzen zugrunde liegenden Zulassungsverfahren für die entsprechenden Produkte sowie deren Vertrieb betreut.

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2837 Nr. 48
GAAAH-37248

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FG Köln, Urteil v. 12.09.2018 - 2 K 1950/15

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