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FG Münster Urteil v. - 13 K 2320/15 F EFG 2019 S. 1676 Nr. 20

Gesetze: EStG § 15a Abs 4; EStG a.F. § 7g Abs 2 Satz 1

Abgabenordnung, Einkommensteuer

Klagebefugnis bei vollbeendeter Personengesellschaft, Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG bei Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags

Leitsatz

1) Wird im Namen einer vollbeendeten Personengesellschaft Klage erhoben, so kann diese rechtsschutzgewährend in der Weise ausgelegt werden, dass es sich um die Klage eines oder mehrerer ehemaliger Gesellschafter der vollbeendeten Personengesellschaft handelt.

2) Die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2008 wird als außerbilanzielle Korrektur nicht in die Berechnung des nach der Kapitalkontenentwicklung und der Kapitalveränderung maßgebenden Verlustes einbezogen und wirkt sich somit nicht auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2020 S. 110
DStR 2019 S. 6 Nr. 48
DStRE 2020 S. 10 Nr. 1
EFG 2019 S. 1676 Nr. 20
GStB 2020 S. 26 Nr. 1
GmbH-StB 2020 S. 25 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2019 S. 3333
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2019 S. 871
PAAAH-32362

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FG Münster, Urteil v. 14.08.2019 - 13 K 2320/15 F

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