BSG Beschluss v. - B 13 R 69/11 B

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung - Rechtsanwaltsgebühren - Verwaltungsverfahren - Verfahrensgegenstand - Überprüfungsverfahren

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, Nr 2401 RVG-VV

Instanzenzug: SG Dresden Az: S 37 R 1188/09 Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 5 R 706/09 Urteil

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.

2Der im Jahre 1940 geborene Kläger bezog ab Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die in eine Altersrente für Erwerbsunfähige umgewandelt und ab als Altersrente für schwerbehinderte Menschen gezahlt wurde. Im Oktober 2008 stellte der Bevollmächtigte den "Antrag auf Neufeststellung gemäß § 44 SGB X" unter Hinweis auf eine beigefügte korrigierte Entgeltabrechnung für den Versicherungszeitraum vom bis . Mit Bescheid vom stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Wirkung ab neu fest, ohne dass sich der Zahlbetrag änderte. Seinen Widerspruch begründete der Bevollmächtigte damit, dass die Korrektur des Entgelts in der Vorrente zu erfolgen habe, weil die Altersrente aus den besitzgeschützten Entgeltpunkten ermittelt worden sei.

3Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und mit Bescheid vom die Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeweils mit Wirkung vom neu fest. Die Neuberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen führte zu einer Rentennachzahlung. Die Erstattungsfähigkeit der durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen und die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurden dem Grunde nach anerkannt (S 4 des Bescheids vom ).

4Von den mit Schriftsatz vom bei der Beklagten geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 357 Euro erkannte die Beklagte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom als erstattungsfähige notwendige Kosten des Widerspruchsverfahrens insgesamt lediglich 166,60 Euro an. Die vom Bevollmächtigten geltend gemachte Mittelgebühr nach Nr 2500 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 280 Euro kürzte sie auf den Betrag von 120 Euro gemäß Nr 2401 VV RVG; entsprechend kürzte sie die Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG. Die Kürzung der Geschäftsgebühr begründete die Beklagte damit, dass der Bevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei und dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Der Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom ) wie das auf die Zahlung von weiteren 190,40 Euro gerichtete Klage- und Berufungsverfahren (Urteile des SG Dresden vom und des Sächsischen ). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger nur die reduzierte Geschäftsgebühr der Nr 2401 VV RVG zu erstatten, weil der Bevollmächtigte bereits mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren befasst gewesen sei. Das dem Überprüfungsantrag zugrunde liegende Verwaltungsverfahren, in dem der Neufeststellungsbescheid vom ergangen sei, sei dasselbe gewesen, welches nach dem Widerspruch des Klägers zu den Neufeststellungsbescheiden vom und vom geführt habe. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens sei gemäß § 8 Halbs 1 SGB X legal definiert und im Zusammenhang mit den Gebührentatbeständen der Nr 2400 und 2401 VV RVG durch das - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12) hinreichend konkretisiert. Daher sei es entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausschlaggebend, ob es im Verwaltungsverfahren "um rentenrechtliche Zeiten", im Widerspruchsverfahren hingegen "um die Besitzschutzregelung des § 88 Abs 1 SGB VI" gegangen sei. Dies seien lediglich Begründungselemente eines einheitlichen Begehrens.

5Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

6II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerdebegründung vom den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) genügt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Auch dann vermag der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zur Zulassung der Revision führen.

7Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Fall klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8).

8Nach diesen Maßstäben kommt den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

10Der Kläger führt aus, dass das - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12) die aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet habe, weil die Überprüfungsgründe im Erst- und im Widerspruchsverfahren unterschiedlich gewesen seien: Während Gegenstand des Überprüfungsverfahrens allein die Entgeltfeststellung für einen begrenzten Zeitraum gewesen sei, sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens die Anwendbarkeit der Besitzschutzregelung des § 88 Abs 1 SGB VI gewesen. Im Übrigen sei ungeklärt, ob die Gebührenkürzung dann greife, wenn im Widerspruchsverfahren ein anderer Bescheid abgeändert werde, der nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gewesen sei (vgl Beschwerdebegründung S 6).

11Der Kläger verkennt, dass die aufgeworfenen Fragen - soweit entscheidungserheblich (klärungsfähig) - durch das von ihm selbst genannte Urteil des BSG bereits hinreichend geklärt sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG liegt eine Klärungsbedürftigkeit bereits dann nicht vor, wenn das BSG zwar eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (vgl zB Senatsbeschlüsse vom - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; vom - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Das ist hier der Fall. Aus dem - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12) ergeben sich genügend Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen der vorliegenden Konstellation.

12Dem Bevollmächtigten sind die Aufwendungen bei erfolgreichem Widerspruch nur in Höhe der reduzierten Geschäftsgebühr zu erstatten, wenn dieser bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war (vgl § 63 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB X iVm Nr 2401 VV RVG). Im genannten Urteil hat das BSG entschieden, dass es insoweit maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um ein und dasselbe Verwaltungsverfahren handelt. Zum Verwaltungsverfahren gehört auch das Vorverfahren. Um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt es sich dann, wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (vgl - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 21).

13Nichts anderes gilt, wenn es sich um ein Überprüfungsverfahren handelt, weil § 44 SGB X eine Regelung des Verwaltungsverfahrens ist (§ 1 Abs 1 SGB X). Auch hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass die Behörde die Überprüfung bindender Verwaltungsakte auf das Begehren des Antragstellers beschränken kann, wenn sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ergeben (vgl BSGE 79, 297, 299 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9 S 48; - Juris RdNr 2).

14Diese aufgezeigten Maßstäbe enthalten ausreichende Anhaltspunkte, um die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Der Kläger hat nicht beachtet, dass in seinem Fall ein identisches Überprüfungs- und Widerspruchsverfahren vorliegt. Das Überprüfungsbegehren (§ 44 SGB X) im Antrag von Oktober 2008 war weder auf eine bestimmte Rentenart noch auf einen konkreten Rentenbescheid bezogen. Vielmehr hatte der Kläger die "Korrektur des für die Zeit vom bis berücksichtigten Entgeltes laut beiliegender Bescheinigung" beantragt. Dieses Begehren kann - dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend - nur so ausgelegt werden, dass der Kläger auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigung im zeitlichen Rahmen des § 44 Abs 4 SGB X nach Rücknahme entgegenstehender bestandskräftiger Rentenbescheide eine höhere Rentenzahlung erreichen wollte. Hierfür musste die Beklagte alle bindenden Rentenbescheide anhand der Entgeltbescheinigung vollumfänglich überprüfen. Dies war Gegenstand des Überprüfungs- und auch des Widerspruchsverfahrens. Denn mit dem Widerspruch, der sich gegen die mit Bescheid vom neu festgestellte Altersrente für schwerbehinderte Menschen richtete, bat der Kläger erneut um "die Korrektur des Entgeltes", die nach seiner Ansicht "in der Vorrente" zu erfolgen hatte (Schriftsatz vom ). Mit den daraufhin ergangenen Rentenbescheiden vom (Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) und vom (Neufeststellung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentennachzahlung von 168,49 Euro) hat die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen.

15Auch die zweite Frage des Klägers, ob es von Gebührenrelevanz sei, wenn das Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren auf verschiedene Begründungen gestützt werden (Entgeltfeststellung im Überprüfungsverfahren; Anwendbarkeit der Besitzschutzregelung des § 88 Abs 1 SGB VI im Widerspruchsverfahren), bedarf in seinem Fall keiner höchstrichterlichen Entscheidung. Denn es handelt sich lediglich um Begründungselemente des oben dargelegten einheitlichen Begehrens im Überprüfungs- und Widerspruchsverfahren.

16Entgegenstehendes ergibt sich weder aus dem vom Kläger in Bezug genommenen AS - noch aus den vom Kläger zitierten Gesetzesmaterialien zum RVG. Anhaltspunkte für eine erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen, die zur Zulassung der Revision führen könnten, ergeben sich daraus nicht.

17Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:200711BB13R6911B0

Fundstelle(n):
AAAAH-24416