BGH Beschluss v. - IX ZA 7/19

Verbraucherinsolvenzverfahren: Rechtsbehelfe gegen die Versagung der Restschuldbefreiung

Gesetze: § 4 InsO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 10 T 10/19vorgehend Az: 74 IN 186/13

Gründe

1Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen die Versagung der Restschuldbefreiung die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. , WM 2014, 711 Rn. 5), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:220519BIXZA7.19.0

Fundstelle(n):
EAAAH-23781