BGH Beschluss v. - 1 StR 475/18

Kleinverkaufspreis für geschmuggelte Zigaretten bei der Steuerhehlerei

Gesetze: § 374 AO

Instanzenzug: Az: 522 Ks 3/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat, im Ansatz zutreffend, angenommen, dass der Kleinverkaufspreis für die Zigaretten der Marken Excellence, FEST, „PP“ sowie für Zigaretten unbekannter Marken zu schätzen ist, weil ein Marktpreis für in Deutschland ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten dieser Marken nicht bestimmt ist (, NStZ-RR 2009, 343, 344). Zu Unrecht hat das Landgericht insoweit allerdings den für diese Fälle geschätzten Kleinverkaufspreis der von den Zollbehörden zu berücksichtigenden Dienstvorschrift zu § 3 TabStG (E-VSF V 1207) zugrunde gelegt. Denn Angaben der Finanzverwaltung darf das Tatgericht nur übernehmen, wenn es diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Zugrundelegung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (vgl. , NStZ 2010, 338 mwN für die Ermittlung des Zollwerts). Gemessen daran genügt der Verweis der Strafkammer auf eine Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen nicht. Jedoch lässt sich vorliegend ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Denn der angenommene Kleinverkaufspreis von 26 55/79 bzw. 27 35/99 Cent je Stück entspricht bis auf eine geringfügige Abweichung nach dem Komma dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für den Zeitraum bis in Höhe von 26,6982 bzw. für den Zeitraum bis in Höhe von 27,3553 Cent je Stück (BAnz AT vom B 2 und vom B 3) und damit dem günstigsten Kleinverkaufspreis. Bei einem niedrigeren Kleinverkaufspreis würde sich ein höherer Mindeststeuersatz errechnen, weil der Abzugsposten für die Umsatzsteuer geringer ausfallen würde. Aufgrund der Ausgestaltung des Steuertarifs lässt sich daher rechnerisch ausschließen, dass ein geringerer Hinterziehungsbetrag hätte festgestellt werden können.
Raum     
        
Jäger     
        
Bär     
        
Hohoff     
        
Pernice     
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210119B1STR475.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 15 Nr. 1
PStR 2019 S. 78 Nr. 4
wistra 2019 S. 247 Nr. 6
OAAAH-22771