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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 881/15 EFG 2019 S. 1045 Nr. 12

Gesetze: UmwStG § 22; UmwStG § 21; UmwStG § 190; UmwStG § 202

Einbringungsgewinn II bei nach Einbringung durchgeführtem Formwechsel von Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft

Leitsatz

  1. Umwandlungen als tauschähnlicher Vorgänge sind vom Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich erfasst. Eine Umwandlung als tauschähnlicher Vorgang liegt unabhängig davon vor, ob bei der Umwandlung für steuerliche Zwecke der Buchwert fortgeführt wird oder stille Reserven aufgedeckt werden.

  2. Bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG, bei dem Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu Buchwerten bzw. zu Zwischenwerten in eine GmbH eingebracht werden, die innerhalb der durch die Einbringung ausgelösten Sperrfrist in eine gewerblich tätige Personengesellschaft formgewechselt wird, löst der Formwechsel der GmbH in eine gewerblich tätige Personengesellschaft eine rückwirkende Versteuerung des Einbringungsgewinns II aus (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG).

  3. Verfahrensrechtliche erfolgt die Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids nach § 22 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 UmwStG i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1045 Nr. 12
KÖSDI 2019 S. 21381 Nr. 9
BAAAH-22262

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 10.07.2018 - 2 K 881/15

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