BGH Beschluss v. - IV ZR 214/16

Rechtsschutzversicherung: Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine im Mandatsverhältnis ergangene gerichtliche Entscheidung

Gesetze: ARB, § 158n VVG

Instanzenzug: Az: IV ZR 214/16 Beschlussvorgehend Az: I-4 U 120/14 Urteilvorgehend Az: 11 O 474/11

Gründe

1Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom . Die Stellungnahme des Klägers vom hat dem Senat vorgelegen.

2Der vorgetragene Erlass eines Anerkenntnisurteils im Gebührenprozess zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten ist nach Erlass des Berufungsurteils erfolgt und unterliegt daher gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Zwar kann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ein während des Revisionsverfahrens in einem anderen Prozess ergangenes Urteil vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn die Parteien das Ergebnis des anderen Verfahrens für und gegen sich gelten lassen müssen (, NJW 1993, 1594 unter II [juris Rn. 7]; vgl. auch IVb ZR 70/87, NJW-RR 1989, 173 unter III 1 d [juris Rn. 33]; vom - VIII ZR 87/83, WM 1985, 263 unter II 3 [juris Rn. 19 f.]; Beschluss vom - III ZB 71/99, NJW 2001, 1730 unter II 2 b [juris Rn. 17]). Anders als der Kläger meint, kann Letzteres im vorliegenden Verfahren jedoch nicht festgestellt werden. Dass eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenforderung den Rechtsschutzversicherer, der Abwehrdeckung zugesagt hat, bindet, beruht auf seinem Leistungsversprechen, den Versicherungsnehmer im Fall eines erfolglosen Abwehrversuchs insbesondere von den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen (, VersR 2018, 673 Rn. 25; vom - IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 42). Die Bindung des Rechtsschutzversicherers setzt danach voraus, dass die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung Ergebnis eines erfolglosen Abwehrversuchs ist. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend vom Senat mangels unstreitigen Parteivorbringens zu den maßgeblichen Tatsachen nicht festgestellt werden (vgl. , NJW-RR 2017, 676 Rn. 44 m.w.N.; zum Vortrag in einem etwaigen nachfolgen den Prozess vgl. , VersR 2015, 595 Rn. 11 m.w.N.). Für eine weitere Begründung besteht kein Anlass.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:270319BIVZR214.16.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-21898