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FG Berlin-Brandenburg  v. - 7 K 7019/19

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 47 Abs. 2 S. 1, FGO § 52a Abs. 1, FGO § 52a Abs. 3, FGO § 52a Abs. 4, FGO § 54 Abs. 1, FGO § 54 Abs. 2, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, ZPO § 222 Abs. 1

Keine wirksame Klageerhebung durch einfache Email an die Behörde

Leitsatz

1. Auch bei Anbringung der Klage bei der Behörde gelten die formalen Anforderungen des § 52a FGO für die elektronische Übermittlung schriftlich einzureichender Dokumente (vgl. ; ). Danach reicht es nicht aus, wenn das Dokument von der verantwortenden Person „einfach”) signiert wird (z.B. bildliche Wiedergabe der eingescannten Unterschrift oder schlichte Namenswiedergabe). Darüber hinaus muss nach § 52a Abs. 3 FGO auch einer der in § 52a Abs. 4 FGO genannten sicheren Übertragungswege genutzt werden.

2. Mit einer an die beklagte Behörde gerichtete einfache Email mit einer angehängten pdf-Datei, welche die Ablichtung eines von der Klägerin unterschriebenen Klageschriftsatzes enthält, kann daher nicht wirksam Klage beim Finanzgericht erhoben werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAH-19543

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg v. 02.05.2019 - 7 K 7019/19

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