BGH Beschluss v. - 4 StR 108/18

Finalzusammenhang zwischen dem Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme beim Raub

Gesetze: § 249 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB

Instanzenzug: LG Essen Az: 26 KLs 28/17

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3a) Nach den Feststellungen kam dem alkoholisierten Angeklagten am auf einem Fußweg in Essen der ihm unbekannte 17-jährige Zeuge     D.   auf seinem Tretroller entgegen. Der Zeuge wollte an dem Angeklagten vorbeifahren, „der sich höchstwahrscheinlich erst in diesem Augenblick entschloss, den Roller des Jungen an sich zu nehmen, um sich schneller fortbewegen zu können“ (UA 6). Unvermittelt schlug der Angeklagte mit einer vollen Bierdose (1 Liter) noch im Vorbeifahren gegen den Kopf des Jungen. Dieser fiel durch die Wucht des Schlages benommen zu Boden. Der Angeklagte half dem Geschädigten wieder hoch, indem er ihm unter die Arme griff, ihn „hochhievte“ und seinen Oberkörper - insbesondere den Rucksack - abklopfte. Der Zeuge hatte den Eindruck, der Angeklagte wollte ihm Dreck von den Schultern streifen; er brachte dies nicht damit in Verbindung, dass der Angeklagte sich auf diese Weise auch einen groben Überblick verschaffen konnte, ob sich in dem Rucksack etwas Stehlenswertes befand. „Spätestens zu diesem Zeitpunkt - nur wenige Sekunden nach dem Schlag - fasste der Angeklagte den Entschluss, die aufgrund des Schlages erlittene lähmende Angst des Jungen auszunutzen und den Roller an sich zu nehmen und für seinen weiteren Weg zu benutzen“ (UA 6). Er nahm den Roller an sich und entfernte sich mit dem Ziel, diesen als Fortbewegungsmittel zumindest vorübergehend zu behalten und dem Geschädigten nie zurückzugeben. Der dem Angeklagten körperlich unterlegene Geschädigte hatte - was dem Angeklagten bewusst war - derartige Angst vor weiteren Schlägen, dass er die Wegnahme geschehen ließ.

4Das Landgericht hat dieses Geschehen unter anderem als besonders schweren Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet und insoweit unter anderem ausgeführt: „Der erforderliche Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung schon aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Niederstrecken des Zeugen und der nur wenige Augenblicke später folgenden Wegnahme des Rollers. Bereits aufgrund des äußeren Geschehens kann darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte den Jungen, der einen für den Angeklagten interessanten Roller fuhr, zumindest auch deswegen niederschlug, weil er selbst in den Besitz des Rollers als Fortbewegungsmittel gelangen wollte. Jedenfalls wirkte die Gewaltanwendung für den Zeugen erkennbar als Drohung mit jederzeit möglicher weiterer Gewalt in dem Augenblick der Wegnahme noch fort. Der Zeuge hat - für den Angeklagten erkennbar - unter dem Eindruck des zuvor erlittenen Schlags gegen den Kopf aus Angst vor weiteren Schlägen des ihm körperlich überlegenen und mit einer Bierdose bewaffneten Angeklagten die Wegnahme geschehen lassen“ (UA 15).

5b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes nicht. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsaminhabers über das Tatobjekt gekommen ist (, BGHSt 61, 141, 144).

6aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Hierbei genügt es, dass aus Sicht des Täters der Einsatz des Nötigungsmittels notwendig ist. Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend ( aaO, BGHSt 61, 141, 145). Hingegen fehlt es an einer solchen Verknüpfung, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (, BGHSt 41, 123, 124; Beschluss vom - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, jew. mwN).

7Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht (, NStZ-RR 2013, 45). Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht - ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung - nicht aus (, NStZ 2013, 648; Beschluss vom - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, jew. mwN).

8bb) Das Landgericht hat nicht widerspruchsfrei festgestellt, dass der Angeklagte bereits im Zeitpunkt des Schlags mit der Bierdose vorhatte, dem Geschädigten den Tretroller wegzunehmen. Zwar hat es zunächst festgestellt, dass sich der Angeklagte „höchstwahrscheinlich erst“ in dem Augenblick zur Wegnahme entschloss, als der Geschädigte an ihm vorbeifahren wollte; dies würde den Finalzusammenhang tragen. Sodann heißt es jedoch in den Feststellungen, dass der Angeklagte sich „spätestens ... wenige Sekunden nach dem Schlag“ entschloss, die aufgrund der Gewalteinwirkung erlittene lähmende Angst des Jungen zu nutzen und den Roller an sich zu nehmen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt nach Abschluss der Gewalthandlung stellt die Strafkammer nicht fest, dass der Angeklagte für den Fall geleisteten oder erwarteten Widerstands gegen die Wegnahme zumindest konkludent mit weiterer Gewalt drohte. Zwar hatte der Geschädigte weiterhin Angst vor dem Angeklagten; das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung reicht aber für den Finalzusammenhang nicht aus, wenn nicht die Nötigungslage bei Hinzutreten der Zueignungsabsicht wenigstens konkludent aktualisiert aufrechterhalten wird (vgl. ).

9Dieser Widerspruch wird auch im Weiteren in den Urteilsgründen nicht aufgelöst. Vielmehr knüpft das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung gesondert an die beiden von ihm festgestellten und miteinander unvereinbaren Alternativen an.

10c) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes zieht die Aufhebung der für sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung nach sich. Ferner entzieht sie dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat kann jedoch die äußeren Feststellungen zur Tat zum Nachteil des Geschädigten D.   aufrechterhalten, weil diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

112. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:100418B4STR108.18.0

Fundstelle(n):
AAAAH-10957