1. Sind die Bestimmungen von Art. 8 der Richtlinie vom dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die anlässlich der Veräußerung von bei einem Austausch erhaltenen Anteilen realisierte Wertsteigerung und die Wertsteigerung, für die ein Aufschub gewährt wurde, nach unterschiedlichen Regeln über die Bemessungsgrundlage und unterschiedlichen Steuersätzen besteuert werden?
2. Sind die genannten Bestimmungen insbesondere dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Herabsetzungen der Bemessungsgrundlage, mit denen der Haltedauer der Anteile Rechnung getragen werden soll, nicht auf die Wertsteigerung, für die ein Aufschub gewährt wurde, anzuwenden sind, weil diese Regelung über die Bemessungsgrundlage zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Wertsteigerung erzielt wurde, nicht galt, und dass sie auf die Wertsteigerung bei der Veräußerung von anlässlich des Austauschs erhaltenen Anteilen anzuwenden sind, wobei der Zeitpunkt des Austauschs und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs der in Tausch gegebenen Anteile maßgebend ist?
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