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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 K 1467/18 Z

Gesetze: AEUV Art. 267; ZK Art. 4 Nr. 18; ZK Art. 5 Abs. 2; ZK Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2; ZK Art. 78 Abs. 1; ZK Art. 78 Abs. 3; ZK Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1; DVO (EU) 1239/2011 Art. 1; DVO (EU) 1239/2011 Art. 8 Abs. 3; VO (EG) Nr. 376/2008 Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2; KN Upos. 1701 14 10; KN Upos. 1701 14 90

EuGH-Vorlage: Zollkodex der Gemeinschaften - Nachträgliche Prüfung und Berichtigung der Zollanmeldung

Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass danach in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit eine Zollanmeldung dergestalt zu überprüfen und zu berichtigen ist, dass die Angaben zu der Anmelderin durch die Bezeichnung der Person ersetzt werden, der eine Einfuhrlizenz für die eingeführte Ware ausgestellt worden ist, und diese Person durch die Person vertreten wird, die in der Zollanmeldung als Anmelderin angegeben wurde und die der Zollstelle eine Vollmacht der Inhaberin der Einfuhrlizenz vorgelegt hat?

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 7
DStRE 2019 S. 579 Nr. 9
EAAAH-09269

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 09.01.2019 - 4 K 1467/18 Z

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