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NWB Nr. 3 vom Fach 2 Seite 4865

Das steuerliche Arrestverfahren

von Regierungsoberrat Joachim Klos, Saarbrücken

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Begriff und Bedeutung des Arrests

Das steuerliche Arrestverfahren gehört nach dem systematischen Standort der gesetzlichen Regelung im 6. Teil der AO zum Vollstreckungsverfahren im weiteren Sinn. Der Arrest ist aber nur ein besonderes ”Sicherungsverfahren”, weil die Arrestvollziehung nicht zur Befriedigung, sondern nur der Sicherung des noch nicht vollstreckbaren Steueranspruchs führt. Der Arrest soll verhindern, daß der Steuerschuldner in der Zeitspanne zwischen Entstehung des Steueranspruches (§ 38 AO) und Vollstreckungsbeginn (Leistungsgebot, Mahnung, Vollstreckungsschonfrist; vgl. § 254 Abs. 1 AO) Vermögensverfügungen trifft, die die anstehenden Vollstreckungsmaßnahmen vereiteln oder wesentlich erschweren könnten.

Das Arrestverfahren ist zweigliedrig: Der Arrestanordnung - die eine besondere Form des Steuerfestsetzungsverfahrens ist - folgt die Arrestvollziehung als Vollstreckungsakt ohne Befriedigungscharakter. Wie die ZPO unterscheidet auch die AO zwischen dinglichem Arrest (§ 917 ZPO/§ 324 AO) und persönlichem Arrest (§ 918 ZPO/§ 326 AO). Da das Arrestverfahren ein summarisches Eilverfahren (”einstweiliger Rechtsschutz”) ist, erfordert es eine enge u...

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