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NWB Nr. 35 vom Fach 2 Seite 4693

Die Festsetzungsverjährung nach der AO 1977

von Oberamtsrätin Rita Domann, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Bedeutung und Inhalt der Verjährung

1. Sinn und Zweck der Verjährung

Das Rechtsinstitut der Verjährung soll im Steuerrecht wie auch in anderen Rechtsgebieten der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens dienen. Der Verjährung im Steuerrecht liegt der Gedanke zugrunde, daß nach einem gewissen Zeitablauf Steueransprüche untergehen sollen.

2. Arten der Verjährung

Nach der AO gibt es zwei Arten der Verjährung:

1. Die Verjährung des Rechts, den Abgabenanspruch erstmals oder durch Änderung festzusetzen (Festetzungsverjährung, §§ 169 bis 171 AO) und

2. die Verjährung des Rechts, festgesetzte Beträge zu erheben (Zahlungsverjährung, §§ 228 bis 232 AO); vgl. hierzu NWB F. 2 S. 4707 ff.

Die Trennung der beiden Verjährungsarten wird im Gesetz konsequent vorgenommen. Für die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung gelten jeweils unterschiedliche Verjährungsfristen, wobei auch der Beginn der Verjährung für jede Verjährungsart getrennt geregelt wird. Selbst die Terminologie ist unterschiedlich; so spricht der Gesetzgeber bei der Festsetzungsverjährung von ”Festsetzungsfrist” und bei der Zahlungsverjährung von ”Verjährungsfrist...

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Die Festsetzungsverjährung nach der AO 1977

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