BGH Beschluss v. - 1 StR 358/18

Wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt bei kurzzeitigem Zugriff

Gesetze: § 73 Abs 1 StGB

Instanzenzug: LG Landshut Az: 301 Js 13915/17 - 1 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten – teilweise in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten – in Höhe von 1.891.728 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat betreffend den Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Einziehungsausspruch ist hingegen rechtsfehlerhaft. Für die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Verkaufswerts der gestohlenen Waren fehlt es an den Voraussetzungen von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Denn der Angeklagte erlangte in keiner Phase des Tatablaufs die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über das Diebesgut (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 311/18, juris Rn. 8 und vom – 3 StR 302/18, juris Rn. 2; Urteil vom – 5 StR 623/17, juris Rn. 8 mwN). Nach den Feststellungen bestand sein Tatbeitrag in allen Fällen darin, Gitterboxen mit Dieselinjektoren in einem Lagervorbau bereitzustellen und mit einem Gabelstapler auf einen Lastkraftwagen zum Abtransport durch die Mitangeklagten zu laden. Dieser kurzzeitige Zugriff in der Gewahrsamssphäre des Berechtigten genügte nicht, um einen Vermögenszufluss bei dem Angeklagten zu bewirken (vgl. , juris Rn. 12 ff. und vom – 5 StR 14/11, NJW 2012, 92, 93 mwN; Beschluss vom – 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44 f.).

3Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. , juris Rn. 2 mwN) die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 10.000 Euro beschränken. Diesen Betrag hat der Angeklagte, der sich nicht anders hätte verteidigen können, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Hintermann für die Taten erhalten. Die Mitangeklagten haften für den Wert des Tatlohns nicht als Gesamtschuldner.

4Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision, die in erster Linie die Strafhöhe beanstandet, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:241018B1STR358.18.0

Fundstelle(n):
YAAAH-07129