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STFAN Nr. 2 vom Seite 22

Änderung bei der Bekanntgabe von Gewerbesteuermessbescheiden – NRW

Dipl-Finanzwirtin Birgit Hoffjann; Schermbeck

Bisher erfolgt aufgrund des geltenden Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern die Bekanntgabe oder Zustellung der von den Finanzämtern erlassenen Gewerbesteuermessbescheide grds. durch die hebeberechtigten Gemeinden. Nunmehr erfolgt die Bekanntgabe der Gewerbesteuermessbescheide unmittelbar durch die Finanzbehörde. Die hebeberechtigte Gemeinde erlässt anschließend die Gewerbesteuerbescheide als Folgebescheid. Hierzu erhält sie seitens der Finanzämter eine „Mitteilung über den Gewerbesteuermessbetrag“.

Nach dem bis zum geltenden Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern war die Bekanntgabe oder Zustellung der von den Finanzämtern erlassenen Gewerbesteuermessbescheide den hebeberechtigten Gemeinden übertragen. Zur Bekanntgabe wurden die Gewerbesteuermessbescheide den Kommunen zugeleitet bzw. alternativ im Rahmen der Datenübermittlung die Daten der Messbetragsfestsetzung in strukturierter Form sowie die Druckdaten zum Gewerbesteuermessbescheid übermittelt. Die Bekanntgabe der von den Finanzämtern erlassenen Gewerbesteuermessbescheide erfolgte grds. durch die hebeberechtigten Gemeinden.

Mit dem in de...