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STFAN Nr. 2 vom Seite 2

Veranlagung und Tarif

Dipl.-Finanzwirt David Jauch; Maikammer

Während im zweiten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes die Vorschriften zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens geregelt sind, enthalten der dritte und der vierte Abschnitt die Vorschriften zur Veranlagung und zum Tarif. Die zentralen Vorschriften hierbei bilden die §§ 25, 26 sowie 32a EStG und regeln, ob und wie die Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt (insbesondere für Ehegatten) bzw. wie hoch die Einkommensteuer für den bzw. die Steuerpflichtigen ist.

Veranlagung

Unter dem Begriff Veranlagung versteht man zum einen das Ermittlungsverfahren (Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) und zum anderen das Festsetzungsverfahren (bei der Einkommensteuer durch Steuerbescheid). Die Einkommensteuer ist als Jahressteuer ausgestaltet. Sie wird gem. § 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, sofern eine Veranlagung nach § 43 Abs. 5 EStG (wegen der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer) bzw. § 46 EStG (Veranlagung von Arbeitnehmern) nicht unterbleibt. Somit wird grundsätzlich jeder Steuerpflichtige nur mit seinem individuellen zu versteuernden Einkommen veranlagt (Einzelveranla...