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VG Ansbach Urteil v. - AN 1 K 17.02460

Gesetze: BayKAG Art. 9 Abs. 1, KommZG Art. 22 Abs. 1, AVBWasserV § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, AVBWasserV § 35 Abs. 1

Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses

Leitsatz

1. Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen einer Ausschreibung das annehmbarste Angebot (vgl. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2009) ausgewählt wurde, darf auf das Ergebnis der Gesamtausschreibung (einschließlich Grundstücksanschlüsse) abgestellt werden. Es kommt nicht darauf an, wer im Rahmen der Gesamtausschreibung das günstigste Angebot für die Teilleistung Grundstücksanschlüsse abgegeben hat (Anschluss an BayVGH BeckRS 9998, 82839). (Rn. 79)

2. Bei der Erneuerung des Hausanschlusses bei der Wasserversorgung ist der Einrichtungsträger vorsteuerabzugsberechtigt und stellt selbst nur den ermäßigten Steuersatz für „Lieferungen von Wasser“ von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit der Anlage zum UStG für den gesamten Aufwand am Wassergrundstücksanschluss in Rechnung. (Rn. 83)

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAG-98888

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VG Ansbach, Urteil v. 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460

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