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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 119/15

Gesetze: SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen.

2. Aus dem Vorhandensein eigener Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten lässt sich kein Beleg für das Vorhandensein von Beweggründen, die von einer Versorgungsabsicht verschieden sind, herleiten.

Fundstelle(n):
JAAAG-92823

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Bayern, Urteil v. 15.11.2017 - L 19 R 119/15

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