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FG Bremen Urteil v. - 2 K 19/17 (5)

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 2, UStG § 14 Abs. 1, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1, MwStSystRL Art. 226 Nr. 5, AO § 163, AO § 227

Vorsteuerabzug bei Zweifeln an der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller

kein Vorsteuerabzug bei Angabe einer nicht mehr bestehenden Anschrift des unbekannt verzogenen Rechnungsausstellers in der Rechnung

Leitsatz

1. Bestehen Zweifel, ob der unbekannt verzogene Rechnungsaussteller die in Rechnungen abgerechneten Leistungen (hier: Pauschalpreise für Gerüstauf- und -abbau) tatsächlich erbracht hat, kann allein durch die Vorlage einer Rechnung die Person des Leistenden nicht nachgewiesen werden. Vielmehr kann dies durch den – den Vorsteuerabzug beantragenden – Leistungsempfänger durch die Vorlage ihm zugänglicher Unterlagen, z. B. Auftragsunterlagen, Abnahmeprotokolle oder den Nachweis sonstiger Umstände, geschehen; die Vorlage von Kopien der Gewerbeanmeldung, einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG sowie einer Passkopie des Rechnungsaustellers genügt insoweit nicht.

2. Die Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Rechnungsausstellers muss es dem Rechnungsempfänger ermöglichen, den Leistenden zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung unter dieser Anschrift zu erreichen. Ein Vorsteuerabzug ist für den Rechnungsempfänger nicht möglich, wenn der Rechnungsaussteller zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bereits unbekannt verzogen war und die Finanzbehörde seine neue (zutreffende) Anschrift nicht ermitteln kann.

3. Bei Zweifeln an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller scheidet ein etwaiger Gutglaubensschutz des Rechnungsempfängers aus, wenn dieser sich darauf beschränkt, die Erbringung dieser Leistungen durch den Rechnungsaussteller pauschal zu behaupten, aber weder Unterlagen vorlegt noch Umstände vorträgt, die ein Vertrauen auf eine unternehmerische Leistungserbringung begründen könnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGHB:2018:0606.2K19.17.5.0A

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 5
DStRE 2019 S. 220 Nr. 4
UStB 2018 S. 231 Nr. 8
DAAAG-89018

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FG Bremen, Urteil v. 06.06.2018 - 2 K 19/17 (5)

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