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Mittelweitergabe an ausländische Körperschaften
Anwendungsbereiche des § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO sowie europarechtliche Implikationen
In einer globalisierten und durch modernste Technik vernetzten Welt wird diese sprichwörtlich zum Dorf. Die Menschen nehmen Anteil am Schicksal der Mitmenschen in allen möglichen Winkeln der Erde. Hierbei wird aber häufig nicht an die immer noch bestehenden Grenzen und nationalen Bestimmungen gedacht, die es auch im Gemeinnützigkeitsrecht zu beachten gilt. Dieser Beitrag möchte eben an diese Grenzen heranführen und Gefahren aufzeigen, die es in diesem Zusammenhang auch bei der Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO über Grenzen hinweg gibt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO
1. Nachweispflichten bei Inlands- und Auslandssachverhalten
[i]Mittelweitergabe an inländische Körperschaft: Empfängerin muss steuerbegünstigt sein Die Norm hebt von ihrem Wortlaut auf die zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft ab. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss nur dann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist (inländische Körperschaft). Werden Mittel hingegen für eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft beschafft, muss die Verwendung der Mittel für die steue...