BFH Beschluss v. - X S 1/03

Keine AdV nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids

Gesetze: FGO § 69

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 durch Urteil vom abgewiesen. Daraufhin haben die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen hat.

Mit Schriftsatz vom haben die Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1993 auszusetzen. Zur Begründung machen sie geltend, aus der Beschwerdeschrift ergebe sich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung bestünden.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat keinen Erfolg.

Dadurch, dass der erkennende Senat die Beschwerde der Antragsteller wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Damit ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Einkommensteuerbescheid 1993 unanfechtbar geworden. Infolgedessen kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer AdV (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 2000, 329, und vom V S 4/98, BFH/NV 1998, 1241, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 98 und 101).

Fundstelle(n):
TAAAA-69673