Zuordnung eines WG zum BV
Gesetze: EStG § 4
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.; vgl. unten 2.) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern.
1. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F. rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
a) Voraussetzung einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die Frage nach dem ”Ob” und ggf. ”Wie” der Rechtsfortbildung muss klärungsbedürftig sein. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (, BFH/NV 2002, 652).
b) Die im Streitfall entscheidende Rechtsfrage ist im Wesentlichen geklärt. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Zuordnung zum (notwendigen wie zum gewillkürten) Betriebsvermögen das objektive Merkmal der Eignung, den Betrieb zu fördern, ebenso voraus wie das subjektive einer eindeutig erkennbaren Widmung (s. z.B. BFH-Entscheidungen vom XI R 52/95, BFHE 182, 204, BStBl II 1997, 351, unter II. 2.; vom VIII R 63/96, BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466, unter II. 1.; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., 2003, § 4 Rz. 104 ff. und 142, jeweils m.w.N.).
2. Die Ausführungen des Klägers genügen des Weiteren auch nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. Dieser Zulassungsgrund erfasst zwar u.a. auch die vom Kläger behauptete Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 40 und § 115 Rz. 49). Zur schlüssigen Rüge einer solchen Abweichung hätte der Kläger indessen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des (BFHE 198, 463, BStBl II 2002, 690) bzw. vom X B 10/01 (juris Nr: STRE200150794) andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. zu verdeutlichen.
Daran fehlt es im Streitfall. Der pauschale Hinweis des Klägers darauf, das FG habe nicht berücksichtigt, dass die ”Bestimmung” eines Wirtschaftsguts (endgültige Funktionszuweisung, Widmung), das subjektive Element der betrieblichen Veranlassung, in der Entwicklung der Rechtsprechung des BFH in den Vordergrund gerückt sei, genügt hierfür nicht, zumal im BFH-Beschluss in BFHE 198, 463, BStBl II 2002, 690 die Zugehörigkeit eines unbebauten Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen in Frage stand. Im Streitfall ist das klägerische Grundstück hingegen mit einer Tankstelle bebaut, die der Kläger von einer Mineralölgesellschaft gepachtet hat.
3. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände des Klägers stellen sich in Wahrheit als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 92/02, BFH/NV 2003, 320).
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1424
BFH/NV 2003 S. 1424 Nr. 11
TAAAA-69459