BGH Beschluss v. - XII ZB 500/17

Betreuungssache: Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts

Gesetze: § 78b ZPO, § 10 Abs 4 S 3 FamFG

Instanzenzug: Az: 3 T 71/17vorgehend Notariat Göppingen Az: VI VG 33/2015

Gründe

1Die Anträge auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO haben keinen Erfolg.

I.

2Die Beteiligte zu 4 hat keine hinreichenden Gründe vorgetragen, die die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten.

3Die Voraussetzungen hierfür sind - unbeschadet des Vorliegens der Erfolgsaussicht und des Fehlens von Mutwilligkeit - nur erfüllt, wenn der Beteiligte zumutbare Anstrengungen unternommen und seine vergeblichen Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat. Hat der Beteiligte - wie hier - zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat der Beteiligte ebenfalls darzulegen (vgl. - NJW-RR 2014, 378 Rn. 9).

Hierzu hat die Beteiligte zu 4 indes nichts vorgetragen.

II.

4Der Notanwaltsantrag des Beteiligten zu 5 ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 18/12 - FamRZ 2012, 1865 Rn. 3 mwN). Anders als die Beteiligte zu 4 hat der Beteiligte zu 5 innerhalb der Monatsfrist keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist zwar noch innerhalb der verlängerten Begründungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen, aber deutlich nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist, die am zu laufen begann.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:170118BXIIZB500.17.1

Fundstelle(n):
DAAAG-80866