BGH Beschluss v. - I ZA 7/17

Prozesskostenhilfeverfahren: Antrag auf Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts für eine Anhörungsrüge nach Ablehnung des Bewilligungsantrages; Gewährung für eine unanfechtbar nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 25 VSchDG, § 117 Abs 1 S 1 ZPO, § 321a ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: I ZA 7/17 Beschlussvorgehend Az: 16 W 32/17vorgehend Az: 4 O 51/16nachgehend Az: I ZA 7/17 Beschluss

Gründe

1Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet.

21. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. , NJW-RR 2011, 640 Rn. 3; Beschluss vom - I ZA 2/13, juris Rn. 6).

32. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf § 25 VSchDG, der die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren vorsieht, in denen Entscheidungen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde angefochten werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine zulassungsbedürftige, aber unanfechtbar nicht zugelassene und deshalb gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässige Rechtsbeschwerde. Deshalb kann weder ihr Prozesskostenhilfeantrag noch ihre gegen die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrüge Erfolg haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:131217BIZA7.17.0

Fundstelle(n):
GAAAG-79242