LfSt Niedersachsen - S 7117-95-St 173

Bestimmung des Leistungsorts bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Fahrzeugen an Personal zur privaten Nutzung

In Deutschland wird die Überlassung eines Fahrzeugs durch einen Unternehmer (Arbeitgeber) an sein Personal (Arbeitnehmer) zur privaten Nutzung grundsätzlich als entgeltliche Leistung in Form einer langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels angesehen [1]

Der Leistungsort befindet sich daher nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG am Wohnort des jeweiligen Arbeitnehmers [2]

Einige EU-Mitgliedstaaten (beispielsweise Luxemburg, Frankreich und die Niederlande) beurteilen dies zum Teil anders und gehen von einer unentgeltlichen Wertabgabe aus bzw. verneinen das Vorliegen einer Vermietungsleistung. Danach sei gem. Art. 45 MwStSystRL (entspricht § 3a Abs. 1 UStG) eine Steuerbarkeit am Ort des überlassenden Arbeitgebers anzunehmen. Daher kann es in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Doppel- bzw. Nichtbesteuerung der Nutzungsüberlassung kommen.

Nach Erörterung auf Bund-/Länderebene ist bis zum Ausgang der in einigen Fällen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren, die die sich im Verhältnis zu Luxemburg ergebende Doppelbesteuerung betreffen, an der Rechtsauffassung festzuhalten, dass es sich bei der Überlassung eines Fahrzeugs durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer um einen entgeltlichen Vorgang handelt. Der Leistungsort befindet sich daher am Wohnort des Arbeitnehmers.

Eine Kürzung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung des Pkw bei dem Arbeitgeber kommt in den Fällen einer Nichtbesteuerung der Nutzungsüberlassung nicht in Betracht [3]

LfSt Niedersachsen v. - S 7117-95-St 173

Fundstelle(n):
UR 2018 S. 221 Nr. 5
EAAAG-73207