LfSt Niedersachsen - S 7155 - 78 - St 184

Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt; hier: Forschungsschiffe

1. Umsätze für Forschungsschiffe

Umsätze für die Seeschifffahrt sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG steuerfrei. Voraussetzung ist u. a., dass es sich bei den begünstigten Wasserfahrzeugen um solche für die Seeschifffahrt handelt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind.

Forschungsschiffe erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Der Begriff „Erwerb durch die Seeschifffahrt” ist im Umsatzsteuerrecht nicht definiert und hat seinen Ursprung im Seehandelsrecht. Zu den begünstigten Schiffen gehören insbesondere Seeschiffe der Handelsschifffahrt, seegehende Fahrgast- und Fährschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe des Seeschifffahrtshilfsgewerbes.

Forschungsschiffe können wegen ihres mit den Schiffen verbundenen Zwecks, der in der Forschung selbst und nicht in der Beförderung des Forschungspersonals liegt, nicht dazugehören.

Sofern in Einzelfällen ausnahmsweise eine entgeltliche Personenbeförderung stattfinden sollte, führt dies nicht zur Gewährung der Steuerbefreiung für die Eingangsumsätze, da hierdurch die Schiffe nicht ausschließlich oder überwiegend der Erwerbsschifffahrt dienen.

2. Bereederung eines Forschungsschiffes

In Fällen der Bereederung eines Schiffes mit allen damit erforderlichen Leistungen in einem Gesamtpaket handelt es sich um eine Leistung eigener Art, die nach § 3a Abs. 1 UStG oder nach § 3a Abs. 2 UStG (Leistung an eine ausschließlich nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist oder Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig ist) im Inland steuerbar ist.

Die Annahme einer Beförderungsleistung kommt nicht in Betracht, weil es sich um einen Bereederungsvertrag handelt, der die komplette Bereederung einschließt und auch die Wahrnehmung spezieller Aufgaben umfasst, die für den Betrieb eines Forschungsschiffes von Bedeutung sind. Dem Auftraggeber kommt es nicht allein auf die Beförderungsleistungen, sondern auf die Sicherstellung des Betriebs des Forschungsschiffes mit all den dafür erforderlichen Leistungen insgesamt an.

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Fundstelle(n):
UR 2018 S. 336 Nr. 8
UVR 2018 S. 203 Nr. 7
UAAAG-71463