BFH Beschluss v. - VI B 128/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) ist eine Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO zur Begründung dargelegt werden. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitfall die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO ausreichend dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch anerkannte Rechtsauffassung muss das FA zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige darauf vertraut haben sollte (vgl. , BFH/NV 1999, 1188; , BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, 5. a; vom X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; , nicht veröffentlicht). Eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage ist nicht erforderlich. Zudem hat das FA im Streitfall vor Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr mehrfach darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung in Zukunft im Einzelnen nachgewiesen werden müssten. Ein Vertrauenstatbestand war daher von vornherein ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
AAAAA-68531