BFH Beschluss v. - V S 11/02

Gründe

1. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) hat zusammen mit der Revision gegen das beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 in Höhe der von dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt —FA—) geforderten Steuermehrbeträge auszusetzen.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Der Senat hat die Revision durch Urteil vom V R 41/01 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Aussetzungsantrag wird abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof kann als Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines mit der Revision angefochtenen Steuerbescheids aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Nachdem die Revision des Antragstellers zurückgewiesen worden ist und die angefochtenen Steuerbescheide damit unanfechtbar geworden sind, bestehen keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

Fundstelle(n):
KAAAA-68519