BFH Beschluss v. - X B 178/01

Gründe

I. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Aufhebung der Steuerbescheide des Rates des Kreises…Abteilung Finanzen für die Veranlagungszeiträume 1975 bis 1978 nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages. Nachdem sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) in der mündlichen Verhandlung vom verpflichtete, die Steuerbescheide teilweise aufzuheben und den Klägern ... DM zu erstatten, erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Das Finanzgericht (FG) entschied mit Beschluss vom über die Kosten.

Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom unter Bezugnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung die vollständige Aufhebung der Steuerfestsetzungen beantragt hatten, erkannte das FG durch Urteil, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.

Mit der Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision.

Das FA ist der Auffassung, die geltend gemachten Zulassungsgründe seien nicht ordnungsgemäß dargelegt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Von vornherein nicht gehört werden können die Kläger mit ihrem Vorbringen, eine tatsächliche Verständigung sei in der mündlichen Verhandlung nicht rechtswirksam zustande gekommen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache ohne jede Einschränkung oder Bedingung für erledigt erklärt. An diese übereinstimmende Erledigungserklärung war das FG ohne weitere Nachprüfung gebunden. Die Erklärungen haben konstitutive Bedeutung. Eines gerichtlichen Ausspruchs über die Erledigung der Hauptsache bedarf es nicht (, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 138 Rz. 11).

2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt; darzulegen ist insbesondere, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind (z.B. , BFH/NV 1995, 807).

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Erledigungserklärung widerrufen werden konnte, bedarf keiner Klärung: Da durch übereinstimmende Erledigungserklärungen eine Prozesslage abschließend gestaltet wird, sind sie grundsätzlich unwiderruflich (vgl. z.B. , BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121; Beschluss vom VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392). Diese auch im Zivil- und Verwaltungsprozessrecht vertretene Ansicht (Bundesverwaltungsgericht —BVerwG—, Beschlüsse vom VII ER 412.63, Deutsches Verwaltungsblatt —DVBl— 1964, 874, und vom IV CB 13.72, Die Öffentliche Verwaltung —DÖV— 1972, 796; vom 5 B 214/99, juris Nr. WBRE410006249; Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 91a Rz. 11) beruht auf Gründen der Prozessökonomie. Die durch die Erledigungserklärungen herbeigeführte endgültige Beendigung des Verfahrens soll —auch im Interesse des Rechtsfriedens— nicht wieder aufgehoben werden können. Anderes gilt nur, wenn ein Restitutionsgrund (§ 134 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 580 der Zivilprozeßordnung —ZPO—) vorliegt; in diesem Fall ist die Fortsetzung des Prozesses zuzulassen (BFH-Urteil in BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121; IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389; Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 16).

3. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.) haben die Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Hinsichtlich der behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Senatsurteil vom X R 146/93 (BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686) fehlt die gebotene Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze des FG einerseits und des BFH andererseits (, BFH/NV 2001, 437, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das FG bei seiner Entscheidung, die Erledigungserklärung sei mangels Vorliegens von Restitutionsgründen unwiderruflich, vom Senatsurteil abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hat.

4. Die von den Klägern gerügte Versagung rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des FG sind in der Revisionsbegründung nicht schlüssig dargelegt.

Die Rüge, dem FG habe im Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Urteil des Oberlandesgerichts…sowie ein zweites —den Klägern bis heute unbekanntes— Preisfestlegungsgutachten vorgelegen, bezieht sich ebenso wie das weitere Vorbringen, den Klägern hätte keine ausreichende Zeit zur Klärung des zutreffenden Sachverhalts bei der tatsächlichen Verständigung zur Verfügung gestanden, nicht auf die allein maßgebliche Frage, ob Restitutionsgründe greifen und ausnahmsweise ein Widerruf der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in Betracht kommt. Zudem fehlen Ausführungen, dass die Kläger die Verfahrensrügen bereits vor dem FG geltend gemacht haben bzw. weshalb ihnen dies nicht möglich war und inwiefern das angefochtene Urteil auf diesen Verfahrensmängeln beruht.

5. Das weitere Vorbringen der Kläger, Richter am FG…sei möglicherweise im Streitfall aufgrund seiner Tätigkeit bei der Oberfinanzdirektion…in das Rechtsbehelfsverfahren involviert gewesen, ist verspätet, weil es nicht innerhalb der —am abgelaufenen— Begründungsfrist eingegangen ist. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen ist und spätere Darlegungen —abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen— nicht zu berücksichtigen sind (BFH-Beschlüsse vom III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, Ziff. 1. der Gründe, und vom V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; vgl. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 53), ist auch auf § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) anwendbar. Über die mit Schriftsatz vom gestellten Anträge braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden.

6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1339 Nr. 10
MAAAA-67824