BGH Beschluss v. - 4 StR 324/17

Mord aus Habgier: Subsidiarität einer Unterschlagung

Gesetze: § 211 StGB, § 212 StGB, § 246 Abs 1 StGB, § 261 StPO

Instanzenzug: Az: 31 KLs 54/15

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, Unterschlagung, Diebstahls und räuberischen Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacken des Getöteten kann keinen Bestand haben.

3Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht ist unter Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Wegnahme- bzw. Zueignungsvorsatz erst nach Abschluss der Tötungshandlung gefasst hat (UA S. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei dieser Fallgestaltung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem Vermögensdelikt vor, weil der Zweifelssatz, der - wie hier - zur Verneinung von Mord aus Habgier geführt hat, bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen ist (BGHSt 47, 243 mwN). Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt dennoch nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (BGH aaO). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der hierdurch bedingte Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € lässt den Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt."

4Dem schließt sich der Senat an (vgl. dazu auch ; Beschluss vom - 2 StR 234/04).

52. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:160817B4STR324.17.0

Fundstelle(n):
KAAAG-59604