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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 384/17

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1 S. 8, AO § 182 Abs. 1 S. 1, AO § 5, FGO § 74

Steuerliches Einlagekonto

keine Berücksichtigung einer in einem früheren Jahr geleisteten Einlage, die im auf den vorangegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellten Endbestand nicht enthalten ist

fehlerhafte Verbuchung des Einlagevorgangs

Aussetzung des Verfahrens

Leitsatz

1. Eine Einlage, die ein im Jahr 2005 neu hinzugekommener Gesellschafter anlässlich seines Eintritts in die GmbH geleistet hat, kann für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos zum nicht als Anfangsbestand berücksichtigt werden, wenn die maßgebliche Feststellung des Vorjahres 2011 die Einlage nicht als Endbestand des steuerlichen Einlagekontos ausweist.

2. Eine fehlerhafte Verbuchung des Einlagevorgangs könnte am Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs der Forderung in das Betriebsvermögen der GmbH nichts ändern.

3. Von der Aussetzung des Verfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Entscheidung in einem Grundlagenverfahren nicht zu erwarten ist, etwa weil ein Grundlagenbescheid wegen verspäteter Klageerhebung bestandskräftig geworden ist.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2018 S. 24 Nr. 1
WAAAG-55981

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.07.2017 - 6 K 384/17

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