Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2134a.1.1-3/12 St32

Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen

Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen war mit folgendem Ergebnis Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder:

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Arbeitnehmererfindungen enthält das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Das ArbnErfG unterscheidet zwischen Erfindungen der Arbeitnehmer, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit oder auf maßgeblichen Erfahrungen oder Arbeiten im Betrieb beruhen (sog. gebundene Erfindungen oder Diensterfindungen). Erfindungen die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und damit nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sind sog. freie Erfindungen. Diensterfindungen kann der Arbeitgeber durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dadurch gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Für den Fall der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung. Freie Erfindungen stehen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber hat hieran allerdings ein Vorkaufsrecht.

Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen für Arbeitnehmererfindungen unterscheidet sich ebenfalls danach, ob es sich um eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung des Arbeitnehmers handelt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Diensterfindung des Arbeitnehmers sind als Herstellungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren und unterliegen damit dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung einer freien Erfindung des Arbeitnehmers sind hingegen zu aktivieren.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2134a.1.1-3/12 St32

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 2055 Nr. 38
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 9
YAAAG-53821