BGH Urteil v. - XI ZR 741/16

Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des Widerrufs; Folge der Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers

Leitsatz

1. Zur Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers (Fortführung von , WM 2017, 427, BGHZ 213, 52).

2. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des Widerrufs der auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.

Gesetze: § 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 355 BGB vom , § 357 Abs 1 S 1 BGB vom , § 492 Abs 2 BGB vom , Art 247 § 6 Abs 1 Nr 3 BGBEG vom , Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG vom , § 256 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 17 U 80/16vorgehend LG Gießen Az: 4 O 171/15

Tatbestand

1Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung auf Feststellung in Anspruch.

2Die Parteien schlossen am einen grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 100.000 € mit einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Sollzinssatz von 4,2% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,32% p.a.

3Unter Nr. 11 des Darlehensvertrags war folgende Widerrufsinformation abgedruckt:

4Die Beklagte verwendet "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen". Dort finden sich auf zwei Seiten verteilt zur Kündigung folgende Klauseln:

5Auf der vierten Seite in der Mitte ist weiter folgende Klausel abgedruckt:

6Über der Unterschrift der Kläger auf dem Vertragsformular ist vermerkt:

"Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags".

7Die Kläger nahmen das Darlehen in Anspruch. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

8Ihre Klage festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom "unwirksam" sei, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihren Antrag dahin präzisiert haben festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom durch den von den Klägern erklärten Widerruf der Vertragserklärungen nicht mehr bestehe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Gründe

9Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I.

10Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:

11Der Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig. Er beschränke sich nicht nur auf die Klärung einer bloßen Vorfrage. Eine Leistungsklage sei nicht vorrangig. Das Darlehen valutiere gegenwärtig noch in erheblicher Höhe. Den Klägern stehe mithin "per Saldo" kein Zahlungsanspruch zu. Mithin könne ihnen nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung stehe. Im Übrigen könne von der Beklagten als Bank erwartet werden, dass sie sich an ein Feststellungsurteil halten werde.

12Das Begehren der Kläger habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Kläger hinreichend klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert. Die vierzehntägige Widerrufsfrist sei daher bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen.

II.

13Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

141. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen.

15a) Der Feststellungsantrag der Kläger, den sie zuletzt klarstellend dahin gefasst haben, sie erstrebten die Feststellung des "Nichtmehrbestehen[s] des Darlehensverhältnisses in Folge des Widerrufs", zielt auf die positive Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Kläger vom in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 1, 11; Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 und vom - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 1 f.). Eine Auslegung des Feststellungsantrags dahin, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (einen anderen Fall betrifft daher Senatsurteil vom - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff., 16).

16b) Als positive Feststellungsklage ist der Feststellungsantrag der Kläger unzulässig. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19 und vom - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16), muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann.

17Im konkreten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Die Feststellungsklage ist damit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig.

182. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern sämtliche Pflichtangaben erteilt, so dass die vierzehntägige Widerrufsfrist im Oktober 2010 angelaufen und bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei.

19a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der Vertrag habe die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der zwischen dem und dem geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zwischen dem und dem geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht enthalten.

20aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (, BGHZ 208, 278 Rn. 17, vom - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 24, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 14), einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem und dem geltenden Fassung geschlossen. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,52% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag weniger als ein Prozentpunkt über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik, so dass die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.

21bb) Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (Senatsurteil vom - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 16 ff., 21 f., 23 ff.).

22Soweit die Beklagte nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom bis zum geltenden Fassung (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil vom - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 f.).

23Auch im Übrigen genügten die Angaben der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch, soweit die Beklagte den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche (vgl. Nagel in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 20) Methode anwenden.

24b) Dagegen fehlen tragfähige Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB aF.

25aa) Zwar konnte die Beklagte die vertraglichen "Pflichtangaben" zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF in ihren "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" erteilen.

26Von der Revision angeführte Gründe der Gesetzessystematik stehen dem nicht entgegen. Freilich zählt der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers zu den "weiteren Vertragsbedingungen" im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 BGB aF (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Daraus folgt anders als von der Revision vertreten im Gegenschluss aber nicht, die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB aF dürften nur außerhalb der "weiteren Vertragsbedingungen" erteilt werden. Aus der Auflistung in verschiedenen Nummern des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF lässt sich das Gebot einer räumlichen Trennung im Verbraucherdarlehensvertrag nicht herleiten. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF beschränkt sich vielmehr auf eine Benennung der Angaben mit der Vorgabe, sie müssten sämtlich "klar und verständlich" erteilt werden. Ist diesem Erfordernis genügt, können die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 EGBGB aF zusammengefasst werden.

27Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags in den "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff. und vom - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 14), die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Sie waren übersichtlich gegliedert. Die wesentlichen Punkte waren in Fettdruck hervorgehoben. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (vgl. , juris Rn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 47).

28bb) Es kann dahinstehen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der zwischen dem und dem geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (, BGHZ 136, 357, 359 ff. und vom - XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248 f. mwN; vgl. außerdem , WM 1999, 595, 596), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind (dafür MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 f.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 BGB Rn. 39; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 6; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 492 Rn. 5; offen , juris Rn. 38; a.A. Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 8). Denn die Beklagte hat mittels der Wendung über der Unterschriftszeile der Kläger, die "beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" seien "Bestandteil dieses Vertrags", eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kläger gemacht. An dieser Vorgabe muss sie sich messen lassen.

29cc) Feststellungen zum Einbezug der "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen", die die Beklagte erst mit der Berufungserwiderung vorgelegt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags hat es auf eine mit der Klageschrift vorgelegte "Anlage A" Bezug genommen, der die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" nicht beigefügt waren. Vortrag der Beklagten dazu, die "den Klägern ausgehändigten Vertragsunterlagen, insbesondere der Darlehensvertrag selbst nebst den Allgemeinen Bedingungen für Kredit und Darlehen" hätten alle Pflichtangaben enthalten, hat es mit Tatbestandswirkung als streitig festgestellt, ohne sich in den Urteilsgründen über den Hinweis auf den "Abschluss des Vertrages" und die "Aushändigung der in diesem Zusammenhang beigefügten Unterlagen" hinaus damit zu befassen, ob und in welcher Form die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" dem Vertragsformular hinzugefügt waren.

III.

30Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

31Denn zwar ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (, WM 2014, 1621 Rn. 18, vom - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41 und vom - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 33).

32Hier kann der Senat indessen nicht aus anderen Gründen auf die sachliche Unbegründetheit des Klageantrags erkennen, weil die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht geklärt sind.

IV.

33Da die Sache auch nicht sonst zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

34Das Berufungsgericht wird den Klägern zunächst Gelegenheit zu geben haben, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. Sodann wird es zu prüfen haben, ob die Beklagte sämtliche hier erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat.

35Sollte das Berufungsgericht dahin gelangen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (vgl. , BGHZ 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation entsprechend gelten (vgl. , juris Rn. 43, 49 f.), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:040717UXIZR741.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1998 Nr. 35
NJW-RR 2017 S. 1077 Nr. 17
WM 2017 S. 1602 Nr. 33
ZIP 2017 S. 1708 Nr. 36
CAAAG-53529